AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma CLS Events

1. Allgemeines
1.1 Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen sind Bestandteil sowohl aller Mietverträge als auch
Mietangebote von CLS Events (im weiteren „Vermieter“ genannt) und finden in ihrer
jeweils gültigen Form ebenso für alle künftigen Verträge mit dem Vermieter Anwendung. Der
Vertragspartner des Vermieters wird im Folgenden „Mieter“ genannt.
1.2 Von diesen allgemeinen Mietbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der
ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen
des Mieters werden ausdrücklich widersprochen.
1.3 Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch eine Unterzeichnung eines verbindlichen, durch den
Mieter nicht veränderten Angebotes und rechtzeitigem Eintreffen beim Vermieter zustande. Ein
Vertrag kommt ebenfalls durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Überlassung des
Mietgegenstandes durch den Vermieter bzw. Beginn der Serviceleistungen zustande.
1.4 Angebote, Konzeptionen, Materialaufstellungen, technische Skizzen, Pläne und andere
erarbeitete Inhalte unterliegen dem Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlichem
Einverständnis des Vermieters gestattet, Verstöße können strafrechtliche Konsequenzen zur Folge
haben.
1.5 Der Mieter stimmt der Speicherung relevanter Daten durch den Vermieter zu. Diese Daten
werden nicht an Dritte weitergegeben.

2. Mietgegenstand / Leistungen
2.1 Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Lieferschein aufgeführten
Einzelgeräte und Anlagen zur Miete oder zum Verkauf/Verbrauch und/oder Beauftragungen für
Arbeiten als Techniker und/oder andere Serviceleistungen.
2.2 Der Vermieter behält sich das Recht vor, die dort genannten Geräte durch funktionsgleiche,
andere Geräte zu ersetzen.

3. Mietzeit und Mietgebühr
3.1 Die Mietzeit wird nach Tagen (in der Regel 12 Uhr bis 12 Uhr folgender Tag) berechnet.
Angefangene Tage zählen voll. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Die Mietzeit beginnt mit dem
vereinbarten Tag der Bereitstellung bzw. dem Zeitpunkt der Auslieferung vom Lager des Vermieters
und endet am, im Auftrag oder Lieferschein, vereinbarten Zeitpunkt der Rücklieferung ins Lager.
3.2 Die Mietgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste und ist unabhängig davon zu
bezahlen, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden. Eine vorzeitige Rückgabe der Geräte bewirkt
keine Vergünstigung der Mietgebühr.
3.3 Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preisangaben rein netto zzgl. MwSt. ab Lager des
Vermieters.

4. Versand und Gefahrenübergang
4.1 Der Versand / Transport der Geräte erfolgt auf Kosten und Risiko des Mieters auf dem vom
Vermieter gewählten Versandweg, es sei denn, der Mieter schreibt eine bestimmte Versandart
ausdrücklich vor. Die Kosten einer auf Wunsch des Mieters abgeschlossenen Transportversicherung
gehen zu seinen Lasten.
4.2 Der Gefahrenübergang tritt ab Lager des Vermieters ein, auch wenn der Transport durch den
Vermieter erfolgt.
4.3 Der Mieter bestätigt mit der Übernahme der Geräte deren einwandfreien Zustand, Funktion und
Vollständigkeit. Jeweils erforderliches und/oder angefordertes Zubehör ist beigepackt. Der Mieter
hat Gelegenheit dies bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zu überprüfen.
4.4 Ist ein Mangel bei Übergabe nicht zu erkennen oder zeigt sich ein Mangel erst später, so hat der
Mieter dem Vermieter dies unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt der Zustand
der Mietgegenstände als mangelfrei.

5. Gebrauch der Mietsache
5.1 Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der Mietsache. Alle
Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu
beachten. Die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters sind zu befolgen. Der
Mieter bestätigt, dass er oder ein von ihm Beauftragter mit dem ordnungsgemäßem Gebrauch der
Mietsache vertraut ist. Insbesondere sind die einschlägigen Vorschriften für Veranstaltungen zu
beachten (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Berufsgenossenschaftliche Verordnungen,
Versammlungsstätten-Verordnung, etc.).
5.2 Sofern der Mieter kein Servicepersonal gebucht hat, hat dieser alle notwendigen Pflege- und
Instandhaltungsmaßnahmen fachgerecht und auf seine Kosten vorzunehmen.
5.3 Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden, die infolge
von Stromausfall, -unterbrechungen oder -schwankungen eintreten, haftet der Mieter. Auch eine
vom Vermieter installierte Stromverteilung entbindet den Mieter nicht von dieser Haftung.
5.4 Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet,
die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Eine Untervermietung der Geräte
ist nicht erlaubt. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an
den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden.
5.5 Die am Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere
Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt werden. Der
Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte.
5.6 Der Verkauf sowie die Verpfändung sind untersagt. Von der Pfändung, durch Inanspruchnahme
Dritter oder bei Verlust ist der Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Anfallende
Interventionskosten trägt der Mieter.

6. Haftung des Mieters
6.1 Der Mieter haftet für alle Schäden (z.B. durch Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte,
Transportschäden, Personenschäden, Feuer- und Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung,
Witterung, Verschmutzung u.a.) an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgeräten und
Zubehör durch ihn, auch ohne eigenes Verschulden, seine Gäste oder Dritte entstehen. Auch den
Schaden der zufälligen Beschädigung, sowie Schäden aufgrund höherer Gewalt trägt der Mieter.
6.2 Im Falle eines Totalschadens oder Abhandenkommens der Mietsache, hat der Mieter den
Wiederbeschaffungswert zzgl. Beschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er persönlich
den Schadensfall zu vertreten hat. Sollte die Sache nicht wieder beschafft werden können sind die
Kosten für die Beschaffung einer gleichwertigen Sache zu übernehmen.
6.3 Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Mieter verpflichtet,
umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den Vermieter zu benachrichtigen.
6.4 Lautsprecher, Lampen, Tonnadeln, Ton- und Videoköpfe werden bei defekter Rückgabe dem
Mieter zum Selbstkostenpreis berechnet.

7. Versicherung / Genehmigungen / gesetzliche Bestimmungen
7.1 Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene
Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
7.2 Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA-Anmeldungen,
Bauabnahmen etc. sowie die Übernahme deren Kosten liegen im Verantwortungsbereich des
Mieters.
7.3 Der Mieter sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften. Wir weisen darauf hin, dass
der Betreiber einer Veranstaltungsstätte gemäß der Versammlungsstätten-Verordnung einen
entsprechend qualifizierten Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zu beauftragen hat. Dieser
wird nicht automatisch durch den Vermieter gestellt, auch wenn der Vermieter Servicepersonal
einsetzt.

8. Haftung des Vermieters, Schadensersatz
8.1 Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Geräte nur bis zum Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs.
8.2 Eine Haftung des Vermieters bei verspäteter oder nicht erbrachter Leistung sowie für Sach-
,
Personen- oder Vermögensschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können, besteht nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
8.3 Eine Haftung des Vermieters für Schäden bei Überschreitung zulässiger Lautstärken wird
ausgeschlossen.
8.4 Eine Haftung für Folgeschäden, die sich aus einer Leistungsstörung ergeben ist ebenso
ausgeschlossen wie für Nichtfunktionieren der Mietsache bei Kopplung mit Fremdequipment.
8.5 Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen seiner Möglichkeiten
mitzuwirken um eventuelle Schäden gering zu halten. Etwaige Mängel der Mietgeräte sind dem
Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dem Vermieter ist dann Gelegenheit zu geben, den Mangel an
den Mietgeräten zu beheben oder andere, gleichartige Mietgeräte zur Verfügung zu stellen.
Unterlässt der Mieter die unverzügliche Anzeige eines Mangels, tritt ein Anspruch auf Minderung
nicht ein.
8.6 Leistungsstörungen entbinden den Mieter nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag
übernommenen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlung des Mietpreises.
8.7 Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine
Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen. Wird die Mietsache auf Verlangen
des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei kein Mangel an der Mietsache, so hat der Mieter die
dem Vermieter hierdurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
8.8 Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die
aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Miete von Geräten gegen den Vermieter erhoben
werden. Der Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter umfasst auch die Kosten, die
dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.
8.9 Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz durch den Mieter beschränkt sich in der Höhe auf
den Mietpreis. Weitere, darüber hinaus gehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
8.10 Alle Haftungsbeschränkungen des Vermieters gelten auch gegenüber Dritten.
Schadensregulierungen erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen des Vermieters.

9. Serviceleistungen
9.1 Sollte der Vertrag Serviceleistungen wie z.B. Aufbau, Techniker und/oder anderes Personal,
Abbau, Anlieferung etc. beinhalten, gelten darüber hinaus folgende Vereinbarungen:
9.2 Der Mieter hat für eine problemlose Durchfahrts- und Anlieferungsmöglichkeit für das jeweils
notwendige Transportmittel zu sorgen. Ebenso sind für die Vertragsdauer die entsprechenden
Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Alle anfallende Kosten, auch wenn sie unverlangt vom
Vermieter ausgelegt werden, trägt der Mieter.
9.3 Die Verpflegung des Personals ist durch den Mieter sicherzustellen. Sollte dies nicht erfolgen,
wird eine Verpflegungspauschale von 25,- EUR pro Person und Tag berechnet.
9.4 Wird für das Personal ein pauschaler Tagessatz festgesetzt, versteht sich dieser für einen
Zeitraum bis max. 10 Stunden. Fallen darüber hinaus Überstunden an, werden diese jeweils mit 1/10
des Tagessatz veranschlagt.
9.5 Der Mieter hat während des kompletten Zeitraumes die Überwachung und Sicherung des
Mietmaterials und des Personals sicherzustellen. Dies gilt auch für die Aufbau-, Proben-
,
Veranstaltungs- und Abbauzeiten, nutzungsfreie Zeiten und nachts. Das Personal des Vermieters
übernimmt diese Überwachung ausdrücklich nicht.
9.6 Der Mieter übernimmt die volle Verantwortung über die dem Vermieter zugewiesenen
Befestigungspunkte zum Errichten hängender Konstruktionen, auch wenn diese dem Mieter durch
Dritte zugewiesen wurden. Für eventuelle Schäden durch unzureichende Belastbarkeit haftet der
Mieter.
9.7 Der Mieter stellt einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner während des gesamten
Projektzeitraumes.
9.8 Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen Begebenheiten, technischen
Möglichkeiten und nach den Anweisungen der Leitung des Veranstaltungsortes. Zugesagte Auf- und
Abbauzeiten gelten nur annähernd.
9.9 Bei erfolgen Serviceleistungen außerhalb eines Umkreises von 50km vom Standort des
Vermieters, sind nach Bedarf Übernachtungsmöglichkeiten für jede Person zu stellen (Einzelzimmer).

10. Stornierung/Kündigung
10.1 Der Mieter hat das Recht, einen Mietauftrag nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen
schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
10.2 Es wird im Falle der Stornierung innerhalb zwei Tage vor Mietbeginn die Höhe der gesamten
Vergütung vereinbart. Im Falle einer frühzeitigen Stornierung, ermäßigt sich dieser jedoch wie folgt:
bis 30 Tage vor Mietbeginn auf 30% der Gesamtvergütung
bis 14 Tage vor Mietbeginn auf 40% der Gesamtvergütung
bis 7 Tage vor Mietbeginn auf 50% der Gesamtvergütung
bis 2 Tage vor Mietbeginn auf 80% der Gesamtvergütung
10.3 Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Vermieter
maßgeblich.
10.4 Der Vertrag kann vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn sich die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters wesentlich verschlechtert haben, wenn der Mieter die
Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht, wenn der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in
Verzug gerät oder wenn höhere Gewalt eintritt, die die Leistungserbringung durch den Vermieter
unmöglich macht.

11. Lieferung
11.1 Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger
Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des Miettermins aus Umständen, die der Vermieter zu
vertreten hat, unmöglich, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
11.2 Teillieferungen und -leistungserbringungen sind gestattet.
11.3 Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob beim
Vermieter oder seiner Lieferanten, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschaden, Betriebsstörungen,
behördliche Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc. berechtigen den Vermieter,
unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Mieters, vom Mietvertrag zurückzutreten oder
den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.

12. Rückgabe der Mietsache
12.1 Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr die Mietgeräte nach Ablauf der Mietzeit
unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben.
12.2 Die Mietgegenstände sind vollzählig, geordnet und im sauberen Zustand zurückzugeben. Die
Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defektes Mietzubehör.
12.3 Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim Vermieter über die ursprünglich vorgesehene
Mietzeit hinaus, erhöht sich der Mietpreis entsprechend und wird nachberechnet. Pro
angebrochenem Tag wird eine volle Tagesmiete lt. aktueller Preisliste berechnet. Bei verspäteter
Rückgabe hat der Mieter dem Vermieter darüber hinaus jeden daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen.
12.4 Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter
unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche dem Vermieter für die Zeit, die für die
Instandhaltung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten.
12.5 Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme der Mietsache bei
Rückgabe, erkennt er die vom Vermieter erstellte Bestandsaufnahme an.
12.6 Mit der Rücknahme der Mietsache bestätigt der Vermieter nicht, dass diese mängelfrei
übergeben worden ist. Der Vermieter behält sich eine eingehende Prüfung innerhalb zwei Werktagen
vor.

13. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
13.1 Grundsätzlich ist die Mietgebühr bei Herausgabe der Mietsache an den Vermieter fällig.
Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.
13.2 Bei einer Mietdauer über 8 Tage ist der Vermieter berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen,
auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
13.3 Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution und Vorkasse nach seiner Wahl vom Mieter zu
verlangen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
13.4 Verzug tritt nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit ohne weitere Erinnerung ein.
13.5 Bei Zahlungsverzug ist es dem Vermieter gestattet, die weitere Benutzung der Mietsache zu
untersagen und deren sofortige Rückgabe zu verlangen.
13.6 Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, zur Deckung der Auslagen und des Aufwandes
Mahngebühren wie folgt zu verlangen: 1. Mahnung 5,00 EUR, 2. Mahnung 7,50 EUR, 3. Mahnung
9,00 EUR, darüber hinaus kann der Vermieter für den fälligen Betrag Verzugszinsen verlangen.
13.7 Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.

14. Sonstiges
14.1 Erfüllungsort ist das Lager in 99510 Apolda, beziehungsweise in 99510 Niederroßla, Poststraße 18.
14.2 Der Gerichtsstand ist Geilenkirchen, soweit gesetzlich zulässig. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
14.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages nicht rechtswirksam sein, so bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.